Im ersten Teil haben wir Ihnen ja bereits berichtet, dass ein Gläubiger einen Antrag auf Versagen der Restschuldbefreiung stellen kann. Aber aus welchen Gründen kann das passieren?
Wurde der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Beantragen der Eröffnung der Privatinsolvenz oder nach Antragstellung zu einer Straftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe über drei Monate verurteilt, kann die Restschuldbefreiung versagt werden. Zu diesen Straftaten gehört, dass der Schuldner Bestandteile seines Vermögens, welches zur Insolvenzmasse gehören würde, beiseite geschafft oder verheimlicht hat.
Des Weiteren kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor und nach Antragstellung auf Eröffnung der Privatinsolvenz vorsätzlich oder grob vorsätzlich falsche Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat, um zum Beispiel einen Kredit zu bekommen.
Verletzt der Schuldner seine Erwerbsobliegenheiten und beeinträchtigt dadurch die Befriedigung der Gläubiger, können diese einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen.
Zusätzlich müssen die Beträge, die während der Insolvenz geleistet werden, ausreichen, um die Mindestvergütung des Treuhänders zu decken. Sollte dies nicht der Fall sein und die Kosten werden nicht gestundet, kann auch hier die Restschuldbefreiung versagt werden.
Das Versagen der Restschuldbefreiung wird öffentlich bekannt gemacht.
Wurde bei Ihnen die Restschuldbefreiung versagt?
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Stecken Sie den Kopf nicht in den Sand.
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Gemeinsam finden wir eine Lösung.