Seit dem 01.01.2001 gibt es eine einheitliche Regelung zur Verjährungsfrist. Es wird nicht mehr unterschieden zwischen Kaufleuten und Nicht-Kaufleuten.
Doch was müssen Sie beachten und wann sind Ihre Schulden verjährt?
Grundsätzlich gilt die Regelverjährung von 3 Jahren. Diese gilt bei Kaufverträgen, Handwerksleistungen, Lieferung von Waren, Lohn- und Gehaltsansprüchen und Leistungen aus Dienstleistungen.
Die Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Das bedeutet, wenn die Forderung am 27. Januar 2007 entstanden ist, beginnt die Frist dennoch erst am 31.12.2007. Die Verjährung tritt dann am 01.01.2011 ein.
Eine Verjährung kann sich durch Mahnungen nicht verändern. Verhandlungen über die Forderung hemmen die Verjährungsfrist nur. Diese wird nicht gestoppt, sondern nur unterbrochen.
Durch einen Mahnbescheid verlängert sich die Verjährungsfrist um sechs Monate.
Es gibt natürlich auch hier immer wieder Ausnahmen.
Eine kürzere Verjährungsfrist gilt bei den Betriebskosten in den eigenen Vier-Wänden. Die Abrechnung muss innerhalb des Folgejahres erfolgen, ansonsten besteht kein Anspruch auf ausstehende Betriebskosten mehr.
Eine längere Verjährungsfrist ist aber auch möglich. Eine Verjährungsfrist von 30 Jahren besteht bei titulierten Forderungen, Familien- oder erbrechtlichen Forderungen und Ansprüchen aus dem Insolvenzverfahren, die vollstreckbar sind.
Wenn Sie also eine alte Forderung zahlen sollen, dann achten Sie immer auf die Verjährungsfrist. Eine Anerkennung oder Ratenzahlung lassen die Verjährungsfrist von Neuem beginnen.
Die Verjährung ist eine sog. „Einrede“ und muss vom Schuldner ausdrücklich gegenüber dem Gläubiger geltend gemacht werden.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, dann sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt.
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