Lohnpfändung vs. Kontopfändung – Teil 3

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Lohnpfändung und Kontopfändung gleichzeitig

Die Pfändungsmaßnahmen dienen dazu, den Anspruch des Gläubigers zu erfüllen und können unter Umständen auch gleichzeitig angewandt werden.

Eine Lohnpfändung kann durchaus erfolglos sein, aber eine gleichzeitige Kontopfändung kann den Gläubiger befriedigen. Zum Beispiel hat der Schuldner ein geringes Einkommen und dadurch einen Nebenjob am Wochenende. Durch die Lohnpfändung kann nichts an den Gläubiger gezahlt werden, aber durch den erhöhten Eingang auf das Konto kann der Gläubiger durchaus befriedigt werden.

Andersherum ist es auch möglich, wenn zum Beispiel der Lohn erst gar nicht auf das Konto des Schuldners eingeht.

 

Erklärung am Beispiel:

Herr Müller hat ein Nettoeinkommen von 2.200 €, ist ledig und hat keine Kinder.

Bei ihm liegen eine Lohn- und eine Kontopfändung vor.

Von seinem Lohn gehen 788,28 € an den Gläubiger und 1.411,72 € bekommt er ausgezahlt.

Er hat nun einen Eingang in Höhe von 1.411,72 € auf seinem Konto (entspricht auch seinem Guthaben). Davon behält die Bank nun auch noch 337,84 € ein.

Herr Müller sollte sich nun einen Antrag auf Freigabe des pfändungsfreien Betrages beim Amts- oder Vollstreckungsgericht stellen.

Einen entsprechenden Antrag finden Sie hier.

 

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