Lohnpfändung vs. Kontopfändung – Teil 2

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Die Kontopfändung

Die Kontopfändung erfolgt auch durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Hier wird aber nun das Guthaben auf dem Bankkonto des Schuldners gepfändet. Der Adressat der Pfändung ist also die Bank oder Sparkasse des Schuldners.

Bei einer Kontopfändung sollte man sich nun schnell darum kümmern, sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto (kurz P-Konto) umwandeln zu lassen. Am besten ist es, dies bereits vorzunehmen, wenn man eine Pfändung befürchtet, weil man überschuldet ist.

Ohne ein P-Konto sind das gesamte Guthaben und alle Geldeingänge völlig ungeschützt.

Bei einem P-Konto wird allerdings nicht die Pfändungstabelle angewandt. Der Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto ist statisch und liegt aktuell bei 1.073,88 €. Die Banken prüfen nicht, in wie weit jemand pfändbar ist oder nicht. Wird dieser Grundfreibetrag überschritten, wird der Rest von der Bank einbehalten.

Die Differenz zum Pfändungsfreibetrag lt. §850c ZPO muss man sich per Antrag beim Gericht freigeben lassen. Den Antrag stellt man beim Vollstreckungs- oder dem örtlichen Amtsgericht. Einen Antrag finden Sie hier.

 

Erklärung am Beispiel:

Herr Müller hat ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.200 €, ist ledig und hat keine Kinder.

Er hat sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen, da er seine Schulden nicht bezahlen kann und bereits Mahnbescheide bekommen hat. Nun pfändet ein Gläubiger sein Konto.

Auf seinem Konto befinden sich nach Eingang des Lohnes genau 2.200 € Guthaben. Davon behält die Bank 1.126,12 € ein. Ihm bleibt der Grundfreibetrag von 1.073,88 €.

Laut Pfändungstabelle ist Herr Müller aber mit 788,28 € pfändbar. Es entsteht eine Differenz von 337,84 €, die er sich durch einen Antrag auf Freigabe des pfändungsfreien Betrages beim Gericht freigeben lassen kann.

Der Grundfreibetrag sollte auch angehoben werden, wenn Unterhaltsverpflichtungen bestehen oder zum Beispiel Kindergeld auf dem Konto eingehen.

 

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