Die eidesstattliche Versicherung oder auch „Versicherung an Eides statt“ (kurz eV) ist ein Mittel der Beweisführung. Derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abgeben muss, bekräftigt damit, dass die Erklärung der Wahrheit entspricht. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung kann eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nach sich ziehen.
Früher war die eidesstattliche Versicherung eher unter den Namen „Offenbarungseid“ bekannt und wird auch heute noch öfter so verwendet. Seit dem 01.01.2013 heißt die eidesstattliche Versicherung „Vermögensauskunft des Schuldners“ nach §802c ZPO (Zivilprozessordnung).
Eine eidesstattliche Versicherung wird meist dann gefordert, wenn alle weiteren Vollstreckungsversuche nicht zum Erfolg führen. Die Abnahme erfolgt meist nach einer erfolglosen Sachpfändung.
Die Gläubiger erfahren durch die eidesstattliche Versicherung die Daten des Arbeitgebers und der Bank. Außerdem klärt die eidesstattliche Versicherung über Vermögensverhältnisse des Schuldners auf, wie z. B. Bankguthaben, Bausparverträge, Lebensversicherungen oder Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen.
Bei der Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann ein Haftbefehl erlassen werden. Die sog. Erzwingungshaft kann max. sechs Monate oder bis die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde andauern. Die Kosten hierfür trägt allerdings der Gläubiger.
Der Eintrag der eidesstattlichen Versicherung erfolgt beim Amtsgericht im Schuldnerverzeichnis für drei Jahre. Das hat u.a. Kreditunwürdigkeit und eventuell die Kündigung des Dispositionskredites zur Folge.
Die Löschung des Eintrages erfolgt entweder automatisch taggenau nach drei Jahren oder nach der Beantragung, wenn der Gläubiger befriedigt wurde.
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann man nur umgehen, wenn man glaubhaft machen kann, dass man die Forderung innerhalb der nächsten Monate bezahlen kann.
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