Grundsätzlich gilt: Wer die Schulden macht, muss auch dafür aufkommen. Es ist keine Gütertrennung notwendig. Doch es gibt auch Ausnahmen, welche sich im § 1357 Abs. 1 BGB zeigen.
„(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.“
Das bedeutet, dass wenn es sich dabei um Geschäfte handelt, die zur Deckung des Lebensbedarfes (z. B. Kleidung) handelt, kann der Ehepartner für die Schulden während der Ehe mit haften.
Die Eheleute dürfen dabei aber nicht getrennt leben (§ 1357 Abs. 3 BGB)
Unterschreiben jedoch beide Partner zum Beispiel einen Kreditvertrag, so müssen auch beide für die Schulden dafür haften. Wichtig wird es aber meistens erst bei einer Trennung. Hier können dann die gemeinsamen Schulden durch den Unterhalt ausgeglichen werden. Also einer bezahlt die Raten und der andere bekommt weniger Unterhalt.
Bei einem Dispositionskredit ist es ganz einfach. Es haftet der Kontoinhaber für die entstandenen Schulden. Sind beide Partner als Inhaber eingetragen, haften beide. Ist jedoch nur einer Inhaber und der andere Partner hat aber die Vollmacht für alles, haftet dennoch der Inhaber alleine für die Schulden.
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