Ab dem 1. Juli 2014 soll es für Schuldner einfacher sein, schuldenfrei zu werden. Das Gesetz zur Restschuldbefreiung nach 3 Jahren Insolvenz tritt in Kraft.
Doch leider ist es nicht für jeden Schuldner die passende Lösung, da die Anforderungen sehr hoch gelegt wurden.
Wer bereits nach 3 Jahren seine Restschuldbefreiung erlangen möchte, muss mind. 35 % der Insolvenzmasse abgezahlt haben und alle Kosten der Insolvenz, also Gerichtskosten, Insolvenzverwaltergebühren, usw. bezahlt haben.
Mit den gezahlten Raten werden erst die Kosten und dann die Schulden getilgt. Die Kosten berechnen sich aus der insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung.
Mit etwas milderen Voraussetzungen kann man aber auch bereits die Restschuldbefreiung nach 5 Jahren erlangen. In diesem Fall muss keine Quote erfüllt werden. Es müssen lediglich die Kosten bis zum 60. Monat gezahlt werden.
Bisher waren aus der Restschuldbefreiung u.a. Ansprüche aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, Geldstrafen und Ordnungsstrafen ausgenommen. Neu dagegen ist, dass auch Ansprüche aus rückständigen Unterhalt, den der Schuldner pflichtwidrig nicht gewährt hat und Steuerschulden aus Steuerstraftaten ausgenommen werden.
Man sollte also rechtzeitig überlegen, welches Verfahren für einen persönlich Sinn macht.
Das neue Gesetz hat jedoch keine Auswirkungen auf Insolvenzverfahren, die vor dem 01.07.2014 beantragt wurden.
Viele Schuldner gehen jedoch viel zu leichtfertig in die Insolvenz, ohne sich vorher Gedanken über andere Möglichkeiten des Schuldenabbaus gemacht zu haben. Auch öffentliche Beratungsstellen scheuen nicht davor, die Schuldner oftmals zu früh in die Insolvenz zu „schicken“.
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