Lohnpfändung vs. Kontopfändung – Teil 1

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Die Lohnpfändung

Bei einer Lohnpfändung wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an das Vollstreckungsgericht gesandt. Dies sendet dann den in Kraft gesetzten Beschluss direkt an den Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber muss ab nun das pfändbare Einkommen an den Gläubiger übersenden. Das unpfändbare Einkommen wird weiterhin an den Arbeitnehmer ausgezahlt.

Die Höhe des Pfändungsbetrages hängt dabei von der aktuellen Pfändungstabelle nach §850c Zivilprozessordnung (ZPO) ab.

Der Arbeitgeber sollte daher auch über bestehende Unterhaltsverpflichtungen informiert werden, damit sich die Pfändungsgrenze erhöht.

Aktuell liegt die Pfändungsgrenze bei 1.079,99 € ohne Unterhaltsverpflichtungen. Liegt das Nettoeinkommen über diesen Betrag, kann gepfändet werden.

Je höher das Einkommen, desto höher ist auch der Pfändungsbetrag. Dieser wird aber prozentual berechnet.

Erklärung am Beispiel:

Herr Müller verdient 2.200 € netto, ist ledig und hat keine Kinder.

Laut Pfändungstabelle können hier 788,28 € gepfändet und an den Gläubiger ausgezahlt werden. Herr Müller bekommt 1411,72 € als Nettolohn ausgezahlt.

 

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