Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

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Ein Pfändungsschutzkonto (oder auch P-Konto) ist ein auf Guthabenbasis geführtes Konto, das im Falle einer Pfändung den Schutz über den pfändungsfreien Betrag gibt. Die aktuelle Pfändungsfreigrenze laut § 850c ZPO liegt bei 1.049,99 € ohne unterhaltspflichtige Personen.

Jeder Kontoinhaber hat ein Recht auf eine kostenfreie Umwandlung seines Kontos in ein P-Konto. Diese ist dann weiterhin ein Guthabenkonto mit allen Funktionen, wie z. B. Lastschriften, Überweisungen oder Onlinebanking.

Im Gegensatz zum P-Konto haben Sie auf einem „normalen“ Konto keinen Schutz. Wenn jetzt hier ein Gläubiger pfändet, ist alles weg. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, dann haben Sie noch 4 Wochen nach Eingang des Pfändungsbeschlusses bei der Bank Zeit, Ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.

Wichtig ist, dass Sie Einkommen wie z. B. Kindergeld gesondert freigeben müssen auf dem P-Konto bei Ihrer Bank. Diese Leistungen sind nicht automatisch gesichert. In dem Fall von Weihnachtsgeld müssen Sie einen Antrag beim Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsstelle einreichen, da Sie hiermit eine außerordentliche Zahlung auf dem P-Konto schützen müssen.

Pro Person kann nur ein Pfändungsschutzkonto eröffnet werden und es kann nicht als Gemeinschaftskonto genutzt werden. Allerdings kann der Partner eine Vollmacht für Ihr P-Konto bekommen und dieses weiterhin voll nutzen.

Sie können Ihr Konto auch in ein P-Konto umwandeln, obwohl Sie bereits im Minus sind. Dadurch kann die Bank allerdings alle Geldeingänge erst mal mit dem Minus verrechnen und Sie haben praktisch keinen Schutz.

Damit es erst gar nicht so weit kommt, handeln Sie rechtzeitig und zahlen Sie mit der Hilfe von easyhelp Deutschland Ihre Schulden in einer bequemen für Sie tragbaren Rate ab.

Das Team von easyhelp Deutschland informiert Sie gerne in einem persönlichen Gespräch und sucht für Sie die passende Lösung.

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